Die Satzung des Vereins “Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg e.V.”:

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Not leidender Kinder, insbesondere Waisenkinder zu
lindern, schaffen von Lebensbedingungen, die Kindern menschenwürdige und
gesunde Entwicklung, Ausbildung und kulturelle Förderung ermöglichen.
(2) Der Satzungszweck erfolgt durch Identifikation, Umsetzung und Förderung von
mildtätigen und Jugendhilfe Projekten, Einzelfällen. Der Vereinszweck wird auch
verwirklicht durch die Gründung der Stiftung „Maria Prinzessin von Sachsen-
Altenburg Stiftung“, Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Maria
Prinzessin von Sachsen-Altenburg- Stiftung. Neben der „Maria Prinzessin von
Sachsen-Altenburg Stiftung“ kann der Verein auch für andere Organisationen Mittel
bereitstellen und an diese weitergeben, wenn dies dem Vereinszweck dient.
Der Verein ist insoweit ein Förderverein im Sinne des § 58, (1) AO. Die
Leistungserbringung kann sowohl im Inland, als auch im Ausland erfolgen. Der
Verein kann bei Erfordernis auch andere Einrichtungen unterstützen, wenn diese den
Vereinszweck erfüllen, unterstützen oder sinnvoll ergänzen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
Ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm
zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei
einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand
erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht
Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht
dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(3 )Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter
Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige
Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu
richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht,
Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§4 Beiträge

(1 )Der Verein kann Beiträge erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der
Finanzordnung festgelegt.

§5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand
ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes und des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des
Vereinszwecks und des Programms,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine
Mindestzahl von Unterschriften binden.
(6 )Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die
Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes,
Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, darunter
der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin.
(2 )Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei
seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von
einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(6) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des
Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption
selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die
nächste Mitgliederversammlung.
(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines
neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.

(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell
unterrichtet werden.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder
wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer / Geschäftsführerin
einzustellen und mit der Durchführung der sich aus der Leitung des Vereins
ergebenden Aufgaben zu beauftragen. Weiterhin ist der Vorstand berechtigt, hauptund
nebenberuflich Beschäftigte einzustellen und diesen Personen
rechtsgeschäftliche Vollmachten zu erteilen.

(11) Die Vereinsnamensgeberin und Gründerin gehört dem Vorstand lebenslang an.
Ihre Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den
Mitgliedern des vorstands oder bei Handlungsunfähigkeit.
Solange die Namensgeberin und Gründerin dem Vorstand als Mitglied angehört,
steht ihr der Vorsitz im Vereinsvorstand zu, sofern sie hierauf nicht durch Erklärung
gegenüber dem Veriensvorstand verzichtet hat.

(12) Der Familie der Namensgeberin und Gründerin stehen zwei Sitze im Vorstand zu.
Die Abberufung eines Mitgliedes das von der Familie der Namensgeberin und Gründerin
benannt worden ist, bedarf eines einstimmigen Beschlusses.

(13) Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.
Dezember des Gründungsjahres.

(2 )Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der
Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der
Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg Stiftung, sofern die
Stiftung in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig
anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden.
(2) Sollte Maria Prinzessin von Sachsen-Altenburg Stiftung bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders
förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. In diesem
Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach
Einwilligung des Finanzamt ausgeführt werden.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Stuttgart, den 20.03.2006